Jedem Hundebesitzer dürfte das Wort "Begleithundeprüfung" oder "Begleithund" ein Begriff sein. Doch was versteht man darunter? Die Begleithundeprüfung (BH) ist eine sogenannte Grundprüfung, in der der Gehorsam des Hundes und sein Verhalten in der Öffentlichkeit wie z.B. Zusammentreffen mit Radfahreren, Joggern, Fußgängern etc. geprüft wird. Diese Prüfung bildet die Grundlage für Hundesportler um an weiteren Prüfungen und Wettkämpfen (wie z.B. SchH, VPG, FH, Agility usw.) teilzunehmen. Vor Prüfungsbeginn muss der Hundeführer einen Sachkundenachweis erbracht haben (schriftlicher Teil, nur bei der ersten BH Prüfung). Der Nachweis ist Voraussetzung für die weitere Teilnahme an der Prüfung. Desweiteren überzeugt sich der Leistungsrichter von der sogenannten "Unbefangenheit des Hundes", dies ist im Grunde genommen ein Wesenstest, der auch während der Prüfung beurteilt wird. Hunde mit Wesensmängeln werden disqualifiziert. Die Begleithundeprüfung besteht aus zwei Teilen, einem Teil auf dem Übungsplatz (Unterordnung) und einer Prüfung in der Öffentlichkeit (Verkehrsteil). Natürlich muss die gesamte Prüfung ohne Hilfsmittel (Spielzeug, Futter etc.) abgelegt werden. Der Hund darf nicht "auf Zug" geführt werden d.h. lockere Leine.
Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Begleithundeprüfung (BH):
- Der Hundeführer muss Mitglied in einem Verein sein (SV, VDH),
- zugelassen sind Hunde aller Rassen und Größen,
- das Zulassungsalter des Hundes beträgt 15 Monate und
- die Hunde müssen durch eine Tätowiernr. und/oder einen Chip identifizierbar sein (Dies wird vom Leistungsrichter vor der Prüfung kontrolliert).
Die Prüfungsteile der Begleithundeprüfung
1. Unterordnung (Übungsdarstellung):
- Fußgehen mit und ohne Leine (Wendungen, schnelle und langsame Gangart, Anhalten).
- Durchgehen einer Menschengruppe.
- Sitz aus der Bewegung.
- Platz aus der Bewegung mit anschließendem Abrufen.
- Ablegen
2. Verkehrsteil:
- hier wird das Verhalten des Hundes gegenüber anderer Verkehrsteilnehmer geprüft (andere Hunde, Radfahrer, Fußgänger und Joggern).